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Walter Schmidt
Webentwicklung

BFSG: Muss meine Website wirklich barrierefrei sein?

Für die meisten kleinen Betriebe lautet die Antwort: nein — aber die Ausnahme ist schmaler, als viele denken. Zwei Fragen entscheiden. Erstens: Können Kunden über Ihre Website einen Vertrag anbahnen, also bestellen, buchen oder einen Termin vereinbaren? Zweitens: Haben Sie zehn oder mehr Beschäftigte oder über zwei Millionen Euro Jahresumsatz? Nur wenn beides zutrifft, greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Website. Wer eine reine Informationsseite betreibt oder unter der Kleinstunternehmer-Schwelle bleibt, ist außen vor. Dieser Text ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

7 Min. Lesezeit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem kursieren zwei Missverständnisse in etwa gleicher Häufigkeit: „Das betrifft doch nur große Shops“ und „Wir haben ja noch bis 2030 Zeit“. Beide sind falsch — und zwar in verschiedene Richtungen. Deshalb lohnt es sich, die eigene Lage einmal sauber zu klären, statt sich von Abmahn-Schlagzeilen treiben zu lassen.

Das BFSG verpflichtet Website-Betreiber nur dann zur Barrierefreiheit, wenn sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbieten — also Websites oder Apps, über die ein Verbrauchervertrag angebahnt oder geschlossen wird (§ 2 Nummer 26 BFSG). Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Absatz 3 BFSG). Reine Informationsseiten ohne Vertragsanbahnung fallen nicht unter das Gesetz.

Frage 1: Kann man über Ihre Seite etwas abschließen?

Das Gesetz spricht von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Websites und Apps, über die ein Verbraucher auf eigene Anfrage etwas in die Wege leitet, das auf einen Vertrag hinausläuft. Der Online-Shop ist der offensichtliche Fall. Der weniger offensichtliche — und der, den Betriebe regelmäßig übersehen — ist die Online-Terminbuchung. Wer auf seiner Seite einen Buchungskalender einbindet, über den Kunden verbindlich einen Termin vereinbaren, hat damit einen Schritt in Richtung Vertragsschluss auf der Seite, und das genügt.

Die Abgrenzung nach unten ist dagegen klarer, als der Alarmismus vermuten lässt: Eine Website, die das Unternehmen vorstellt, Leistungen beschreibt und ein Kontaktformular anbietet, über das man um Rückruf bittet, ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Es fehlt der Schritt zum Vertragsschluss — die Anfrage ist eine Anfrage, kein Buchungsvorgang. Ebenfalls außen vor: reine Geschäftskunden-Angebote, denn das Gesetz schützt Verbraucher.

Frage 2: Wie groß ist Ihr Betrieb?

Selbst wenn die erste Frage mit Ja beantwortet wird, greift für viele die Kleinstunternehmer-Ausnahme: Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz macht, ist bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wichtig ist die Einschränkung „bei Dienstleistungen“: Wer Produkte in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen — Selbstbedienungsterminals etwa oder E-Book-Reader —, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen. Für den typischen kleinen Betrieb mit Website ist das aber der Regelfall, und er bedeutet Entwarnung.

Der 2030-Irrtum

Hartnäckig hält sich die Vorstellung, es gebe eine Übergangsfrist bis 2030, in der man in Ruhe nachrüsten könne. Das ist eine Fehllesart von § 38 BFSG. Diese Vorschrift schützt bestimmte Bestände: Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für die Dienstleistung eingesetzt wurden, dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwendet werden, ebenso laufen Altverträge bis dahin weiter, und für Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene, längere Regel. Eine allgemeine Schonfrist für Websites folgt daraus nicht. Wer betroffen ist, ist es seit Juni 2025.

Was ist mit den Abmahnungen?

Es hat reale Abmahnwellen gegeben, und sie verunsichern zu Recht. Die nüchterne Einordnung sieht so aus: Damit ein Mitbewerber wegen eines BFSG-Verstoßes abmahnen kann, müssten die Vorschriften des Gesetzes Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts sein. Ob sie das sind, hat bis Mitte 2026 kein Gericht entschieden; erste veröffentlichte Urteile werden für die zweite Jahreshälfte erwartet. Bis dahin stehen die privaten Abmahnungen auf unsicherem Grund, und Fachanwälte halten viele der bisher versandten Schreiben für angreifbar — wegen unbestimmter Formulierungen, zweifelhaftem Mitbewerberstatus oder Anzeichen von Rechtsmissbrauch. Wer ein solches Schreiben bekommt, sollte es also weder ignorieren noch vorschnell unterschreiben, sondern anwaltlich prüfen lassen.

Davon zu trennen ist die behördliche Seite: Die Marktüberwachung kann Verstöße als Ordnungswidrigkeit verfolgen, mit Bußgeldern bis 10.000 Euro im Regelfall und bis 100.000 Euro bei schweren oder wiederholten Verstößen (§ 27 BFSG). Das ist der Weg, der tatsächlich auf gesicherter Grundlage steht.

Aus der Praxis: Wenn ein Betrieb betroffen ist, sind es fast immer dieselben drei Dinge, die tatsächlich fehlen — zu schwache Farbkontraste, eine Seite, die sich mit der Tastatur allein nicht bedienen lässt, und Formularfelder ohne saubere Beschriftung. Das sind Handwerksfehler, keine Grundsatzprobleme, und sie lassen sich meist in überschaubarer Zeit beheben. Wovon ich dringend abrate, sind die eingeblendeten „Barrierefreiheits-Widgets“, die per Skript über eine bestehende Seite gelegt werden: Sie versprechen Konformität per Knopfdruck, liefern sie nicht, und werden von Betroffenenverbänden seit Jahren kritisiert, weil sie assistive Technik eher stören als unterstützen. Barrierefreiheit entsteht im Markup, nicht in einem Overlay.

Was zu tun ist, wenn Sie betroffen sind

  • Maßstab klären: Technisch gilt die europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die WCAG verweist. Das ist der Prüfmaßstab, nicht das Bauchgefühl.
  • Die Basis zuerst: Kontraste, vollständige Tastaturbedienbarkeit, beschriftete Formularfelder, sinnvolle Alternativtexte, korrekte Überschriftenstruktur. Damit ist der größte Teil der praktischen Hürden abgeräumt.
  • Barrierefreiheitserklärung bereitstellen: Betroffene Anbieter müssen über die Barrierefreiheit ihres Angebots informieren.
  • Mit echter Technik testen, nicht nur mit einem Prüf-Tool: Automatische Checker finden einen Teil der Probleme, den Rest findet, wer die Seite einmal ohne Maus bedient.
  • Bei Unsicherheit über die Betroffenheit rechtlichen Rat einholen — die Abgrenzung hängt am Einzelfall, und die Rechtsprechung ist noch jung.

Und ein Gedanke, der über die Pflichtfrage hinausgeht: Die Basis-Maßnahmen sind fast deckungsgleich mit dem, was eine Website ohnehin gut macht. Sauberes Markup, klare Struktur und bedienbare Formulare helfen nicht nur Menschen mit Einschränkungen, sondern auch der Auffindbarkeit und schlicht jedem, der die Seite auf dem Handy in der Sonne benutzt. Wer nicht unter das Gesetz fällt, hat deshalb trotzdem gute Gründe, in diese Richtung zu arbeiten — nur eben ohne Fristendruck.

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FAQ

Häufig gefragt

Muss jede Website ab 2025 barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG erfasst Websites nur, wenn darüber Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher angeboten werden — also wenn Kunden bestellen, buchen oder anderweitig einen Vertrag anbahnen können. Reine Informationsseiten mit Kontaktformular fallen nicht darunter, und Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Fällt eine Website mit Online-Terminbuchung unter das BFSG?

In der Regel ja, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Sobald ein Element der Seite einen Schritt zum Abschluss eines Verbrauchervertrags darstellt, liegt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Ein verbindlicher Buchungskalender ist genau so ein Element — anders als ein Kontaktformular, über das nur um Rückruf gebeten wird.

Stimmt es, dass eine Übergangsfrist bis 2030 gilt?

Nicht als allgemeine Schonfrist. § 38 BFSG schützt bestimmte Bestände — vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte und Altverträge bis zum 27. Juni 2030 sowie ältere Selbstbedienungsterminals. Für Websites betroffener Anbieter gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025.

Was droht bei einem Verstoß?

Behördlich kann die Marktüberwachung Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden, mit Bußgeldern bis 10.000 Euro und bis 100.000 Euro in schweren oder wiederholten Fällen. Ob Mitbewerber zusätzlich wettbewerbsrechtlich abmahnen können, ist gerichtlich noch nicht geklärt; erste Urteile werden für die zweite Hälfte 2026 erwartet.

Unsicher, ob Ihre Website unter das BFSG fällt?

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir gemeinsam, ob Ihre Seite betroffen ist und was gegebenenfalls zu tun wäre — konkret und ohne Verkaufsdruck. (Ordnet ein, ersetzt keine Rechtsberatung.)