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Walter Schmidt
IT & Prozess-Begleitung

NIS2: Betrifft das mein Unternehmen — auch als Zulieferer?

Die meisten kleinen Betriebe fallen nicht direkt unter NIS2 — die Pflichten greifen erst ab einer bestimmten Größe und nur in bestimmten Branchen. Trotzdem betrifft das Thema fast jeden: Wer größere, regulierte Unternehmen beliefert, wird über deren Lieferkette in die Pflicht genommen — meist per Vertrag und Sicherheitsfragebogen. Es gibt also zwei Fragen: Bin ich direkt betroffen? Und: Bin ich als Zulieferer betroffen? Dieser Text ordnet beide ein (und ersetzt keine Rechtsberatung).

7 Min. Lesezeit

NIS2 macht seit Monaten Schlagzeilen, und in vielen kleinen Betrieben herrscht Unsicherheit: Gilt das für mich? Muss ich jetzt etwas tun? Die kurze Antwort lautet fast immer: direkt wahrscheinlich nicht — indirekt vielleicht schon. Diese Unterscheidung ist der ganze Kern. Dieser Artikel ist der Überblick; die einzelnen Pflichten vertiefen wir separat.

NIS2 ist eine EU-Richtlinie zur Cybersicherheit, in Deutschland umgesetzt durch das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG). Sie verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe in 18 Sektoren zu Risikomanagement, Registrierung und Meldepflichten. Kleinere Unternehmen unterhalb der Schwellen sind meist nicht direkt betroffen, werden aber häufig über die Lieferkette ihrer regulierten Kunden erfasst.

Bin ich direkt betroffen? Die Schwellen

Direkt betroffen sind zwei Klassen von Einrichtungen, jeweils definiert über Größe und Branche. Als „wichtige Einrichtung“ gilt grob, wer mindestens rund 50 Beschäftigte oder etwa 10 Millionen Euro Jahresumsatz erreicht; als „besonders wichtige Einrichtung“ wer bei rund 250 Beschäftigten oder etwa 50 Millionen Euro liegt. Entscheidend ist zusätzlich die Zugehörigkeit zu einem der 18 regulierten Sektoren — von Energie, Wasser, Gesundheit und Transport über IT-Dienste und Abfallwirtschaft bis zu Teilen von Produktion und Handel. Wer deutlich kleiner ist und in keinem dieser Sektoren arbeitet, ist in aller Regel nicht direkt verpflichtet. Knapp unter den Schwellen wird es kniffliger: Es zählen Vollzeitäquivalente, bei Mischbetrieben der überwiegende Geschäftszweck, und die genaue Sektor-Zuordnung entscheidet mit — ein Grund mehr, die BSI-Prüfung zu nutzen statt zu schätzen.

Ob Ihr Unternehmen direkt unter NIS2 fällt, können Sie nicht pauschal beantworten — es hängt an Größe, Umsatz und Sektor. Die verbindliche Selbstprüfung stellt das BSI mit seiner NIS-2-Betroffenheitsprüfung bereit; sie ist der richtige erste Schritt. Die Einordnung ist ausdrücklich Aufgabe der Geschäftsführung — und ihr Ergebnis, auch ein „nicht betroffen“, gehört dokumentiert.

Der zweite Weg hinein: über die Lieferkette

Hier wird es für kleine Betriebe konkret. NIS2 verpflichtet die regulierten Unternehmen ausdrücklich, auch die Sicherheit ihrer Lieferkette zu gewährleisten. Ein großer, betroffener Kunde muss also sicherstellen, dass seine Dienstleister und Zulieferer keine offene Flanke sind — und gibt diese Anforderung weiter: über Verträge, Sicherheitsklauseln und Fragebögen. So kann ein 15-köpfiger IT-Dienstleister, ein Softwarehaus oder ein spezialisierter Zulieferer NIS2 zu spüren bekommen, ohne selbst je die Schwellen zu erreichen. Nicht weil das Gesetz ihn direkt adressiert, sondern weil sein Kunde es muss.

Aus der Praxis: Für die meisten kleinen Betriebe ist die erste Berührung mit NIS2 nicht der Gesetzestext, sondern ein Sicherheitsfragebogen eines großen Kunden — oft mit knapper Frist. Wer dann Mehrfaktor-Anmeldung, geregelte Backups, ein Patch-Vorgehen und einen einfachen Notfallplan schon vorweisen kann, unterschreibt in Ruhe. Wer bei null anfängt, verliert Zeit und im Zweifel den Auftrag. Die Vorbereitung lohnt sich also, lange bevor der Fragebogen kommt.

Was bedeutet „betroffen“ überhaupt?

Für direkt regulierte Unternehmen bringt NIS2 im Kern vier Dinge mit: die Registrierung beim BSI, verpflichtende Risikomanagement-Maßnahmen, Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen und eine ausdrückliche Verantwortung der Geschäftsführung, die sich nicht wegdelegieren lässt. Jeder dieser Punkte hat eigene Details und Fristen — wir gehen ihnen in eigenen Beiträgen nach. Für die Einordnung hier genügt: „betroffen“ heißt nicht „ein Formular“, sondern ein dauerhaftes Mindestniveau an IT-Sicherheit, das nachweisbar sein muss.

Was jetzt zu tun ist — ob direkt betroffen oder Zulieferer

Die gute Nachricht: Ob Sie das Gesetz direkt verpflichtet oder Ihr Kunde die Anforderung weiterreicht — die Basis ist dieselbe. Es sind die Maßnahmen, die ohnehin jeder Betrieb haben sollte, nur jetzt mit einem konkreten Anlass:

  • Mehrfaktor-Anmeldung (MFA) für alle wichtigen Zugänge, besonders E-Mail und Fernzugriff.
  • Getrennte, regelmäßig getestete Backups — Sicherung allein reicht nicht, das Zurückspielen muss geprobt sein.
  • Ein geregeltes Vorgehen für Updates und Sicherheitslücken, statt Patchen nach Zufall.
  • Ein einfacher Notfallplan: Wer tut was, wen rufe ich an, wenn es brennt.
  • Klare Zugriffsrechte und ein Überblick, welche Dienstleister Zugang zu welchen Systemen haben.

Diese Basis erfüllt zwei Zwecke gleichzeitig: Sie bereitet auf eine mögliche direkte Pflicht vor und beantwortet zugleich den Kundenfragebogen. Für einen kleinen Betrieb ist das kein Compliance-Projekt, sondern solides Handwerk.

Bußgeld und Verantwortung — ohne Panik

Für direkt regulierte Unternehmen sieht NIS2 spürbare Bußgelder vor: Bei besonders wichtigen Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei wichtigen Einrichtungen bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Dazu kommt, dass die Geschäftsführung persönlich in der Verantwortung steht. Das klingt drastisch, richtet sich aber an die regulierten Betriebe, nicht an den kleinen Zulieferer. Der Punkt ist nicht Angst, sondern: Die verlangten Maßnahmen sind dieselben, die einen Betrieb ohnehin gegen den häufigsten Ernstfall schützen — den Ransomware-Angriff. Und es gibt einen weiteren handfesten Grund, auch ohne direkte Pflicht: Cyberversicherer knüpfen ihre Leistung zunehmend an zugesicherte Mindeststandards wie Mehrfaktor-Anmeldung, getestete Backups und geregeltes Patchen — sind die im Schadensfall nicht nachweisbar, kann der Versicherungsschutz gekürzt werden oder ganz entfallen.

Für die meisten kleinen Betriebe lautet das Fazit also: nicht direkt verpflichtet, aber über Kunden zunehmend gefordert — und mit einer soliden Sicherheits-Basis auf beides vorbereitet. Wo Sie genau stehen, klärt die BSI-Betroffenheitsprüfung; dieser Text ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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FAQ

Häufig gefragt

Ist mein kleiner Betrieb von NIS2 betroffen?

Direkt meist erst ab etwa 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Umsatz und nur in einem der 18 regulierten Sektoren. Kleinere Betriebe sind in der Regel nicht direkt verpflichtet, können aber über die Lieferkette ihrer Kunden erfasst werden. Die verbindliche Selbstprüfung bietet die NIS-2-Betroffenheitsprüfung des BSI.

Was heißt NIS2-Betroffenheit über die Lieferkette?

NIS2 verpflichtet regulierte Unternehmen, auch die Sicherheit ihrer Lieferkette zu gewährleisten. Sie geben diese Anforderung an Dienstleister und Zulieferer weiter — über Verträge, Sicherheitsklauseln und Fragebögen. So werden auch kleine Betriebe gefordert, ohne selbst die Schwellen zu erreichen.

Was kostet ein Verstoß gegen NIS2?

Für besonders wichtige Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent. Zusätzlich steht die Geschäftsführung persönlich in der Verantwortung. Die Sanktionen richten sich an die direkt regulierten Unternehmen.

Was sollte ich als kleiner Zulieferer jetzt tun?

Die Basis schaffen, die auch ein Kundenfragebogen abfragt: Mehrfaktor-Anmeldung, getrennte und getestete Backups, ein geregeltes Update-Vorgehen, ein einfacher Notfallplan und klare Zugriffsrechte. Damit sind Sie auf Kundenanforderungen und eine mögliche direkte Pflicht zugleich vorbereitet.

Unsicher, ob NIS2 Sie betrifft?

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